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3. März 2022
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Industrie und Gewerbe

SIA-Norm 358 – Absturzsicherungen in Gebäuden planen

Die SIA-Norm 358 beschreibt die technischen Anforderungen für die Ausführung von Geländern und Brüstungen. Alle Architekten und Bauherrschaften sind bei ihren Projekten (Umbau oder Neubau) mit dieser Problematik konfrontiert. Bei unseren Kontrollen stellen wir regelmässig Abweichungen von der SIA-Norm 358 fest, welche für die Bauherrschaft zusätzliche Kosten für die Mängelbeseitigung und für die Nutzer Absturzgefahren bedeuten. Wir präsentieren Ihnen einige typische Mängel sowie Möglichkeiten, wie diese verhindert werden können.

Zu den in der Norm 358 behandelten baulichen Absturzmassnahmen gehören Geländer, Brüstungen und dergleichen in Gebäuden (Wohnhäuser, Schulen, Verwaltungen, Spitäler, Hotels, Kunstbauten usw.) sowie an deren Zugängen. Die Norm basiert auf der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV4/Art.12), in der die Mindesthöhe von 1 m für Absturzsicherungen definiert ist, und liefert detaillierte Informationen für die Ausführung. Je nach Nutzung des Gebäudes können zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

Die SIA-Norm 358 stammt aus dem Jahr 1996. Davor war der Umgang mit Absturzsicherungen weniger stark geregelt. Die minimale Schutzhöhe entsprach nicht einer auf den menschlichen Körper angepassten Höhe, wie sie in der Norm 358 definiert ist.

Absturzsicherung bei einem Fenster, die nicht der geforderten Mindesthöhe von 1 m entspricht.
Die Höhe dieses Geländers beträgt nur rund 90 cm anstelle der geforderten Mindesthöhe von 1 m. Im Falle eines Unfalls kann der Eigentümer haftbar gemacht werden.
Balkongeländer, das nicht mehr den heutigen Anforderungen an Absturzsicherungen entspricht.
Das Geländer dieses Balkons entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen und muss bei den nächsten Bauarbeiten gesetzeskonform angepasst werden.

Mängelbeseitigungen bedeuten zusätzliche Kosten für die Bauherrschaft und Absturzgefahren für die Nutzer

Unsere Erfahrungen

Bei Umbauten von Gebäuden kann es vorkommen, dass die Anforderungen der Norm nicht oder unvollständig berücksichtigt werden. Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung sowie Projektänderungen können zu Abweichungen führen. Eine Anforderung, welche häufig übersehen wird, betrifft Fluchtwege: falls es sich bei einer Treppe um einen Fluchtweg handelt, muss auf beiden Seiten der Treppe ein Handlauf angebracht werden.

Besondere Situationen gibt es in Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Bei diesen ist es sehr schwierig, Änderungen vorzunehmen. Trotzdem haben auf einer Baustelle in einem denkmalgeschützten Gebäude die Anforderungen an den Schutz der Bauarbeiter Vorrang. Es müssen entsprechende provisorische Absturzsicherungen angebracht werden (gemäss BauAV).

Die Gesetzgebung verlangt außerdem, dass bei Gebäuden, in welchen Absturzsicherungen Mängel aufweisen, diese bei den nächsten grösseren Umbauarbeiten gesetzeskonform angepasst werden. Der Eigentümer des Bauwerks kann haftbar gemacht werden, wenn sich nach einem Umbau, bei dem die Anpassungen nicht umgesetzt wurden, ein Unfall ereignet.

Treppengeländer in einem Gebäude unter Denkmalschutz, das für heutige Normen zu wenig hoch ist.
Die Höhe dieses Treppengeländers ist ebenfalls zu gering.
Fenster mit Festverglasung, die als Absturzsicherung dient. Die Höhe der Absturzsicherung ist ausreichend gemäss SIA 358.
Die Höhe dieses Fensters entspricht den Anforderungen der SIA-Norm 358.
Balkongeländer nach Norm SIA 358
Das Geländer dieses Balkons entspricht den Anforderungen der SIA-Norm 358.

Unsere Empfehlungen

Architekten und Bauherrschaften müssen die Norm in ihren Projekten strikt anwenden bzw. dafür sorgen, dass sie zur Anwendung kommt. Gerne kontrollieren unsere Spezialisten die Pläne und die vorgesehenen Absturzsicherungsmassnahmen ab der SIA-Phase 31 oder 32.

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Wir stehen Ihnen gerne mit unseren Fachkenntnissen zu Geländern und Absturzgefahren in Ihren Projekten und Gebäuden zur Verfügung. Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Vincent Tissot-Dupont
Dipl. Ing. Arbeitssicherheit ESAIP / Sicherheitsingenieur nach EKAS (ASA-Spezialist)